Gutachten für die steuerliche Bewertung
Im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009 wurde die Bedarfsbewertung für die Erbschaft- und Schenkungssteuer mittels einem „typisierendem Massenverfahren“ angepasst. Dabei werden Grundstücke und Immobilien auf Grundlage des gemeinen Wertes bewertet.
Um Überbewertungen Ihres individuellen Objektes zu vermeiden sind die Festsetzung der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer gegenüber dem Finanzamt über eine sog. „Öffnungsklausel“ widerlegbar. § 198 BewG bietet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert über seinen Grundbesitz nachzuweisen.
Als Nachweis für den niedrigeren gemeinen Werts ist ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken auf der Grundlage der in § 199 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erlassenen Vorschriften erforderlich.
Wir prüfen für Sie die Festsetzungen der Steuerhöhe und erstellen Ihnen ein Verkehrswertgutachten welches die individuellen Merkmale Ihrer Immobilie wiederspiegelt. Bereits in der Vergangenheit überzeugten unsere Gutachten die Finanzverwaltung, sodass sich mit dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes häufig Erbschafts- und Schenkungssteuern sparen lassen.